| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbarten Tätigkeiten.
Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind ihr nicht gestattet.
Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf ihren Gegenstand nach Abs. 2 anzuwendenden Berufsrechts (nachfolgend auch: anzuwendendes Berufsrecht) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen.
Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenen Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein.
Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben. |