| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 2 i. V. m. § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere
Betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und
Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. |