Betrieb von medizinischen Versorgungszentren unter ärztlicher Leitung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen gern. § 95 SGB V und zur Erbringung privatärztlicher Leistungen sowie nichtärztlicher Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Mindestens 2/3 der Leistungen der Gesellschaft müssen hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung (AO) zu Gute kommen. Es handelt sich somit um eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO. |