| Gegenstand | 1. Die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften mit gleichartigem oder ähnlichem Gegenstand des Unternehmens zu beteiligen, bei derartigen Gesellschaften die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin sowie die Geschäftsführung zu übernehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. |