Ausführung sämtlicher im Dachdeckergewerbe anfallenden Tätigkeiten, einschließlich ihrer erforderlichen Nebenleistungen und deren Weitergabe an Subunternehmer.
Die Gesellschaft kann gleichartige oder branchenähnliche Unternehmungen errichten, erwerben, sich an solchen beteiligen oder deren Vertretung übernehmen. Sie ist auch zur Errichtung von Zweigniederlassungen befugt.
Die Gesellschaft darf alle Geschäfte tätigen, die den Gegenstand des Unternehmens fördern.