| Gegenstand | Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 50 Abs. 3 StBerG, insbesondere
a. die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen,
b. die Erbringung und Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der Lohn- und
Finanzbuchhaltung,
c. die Beratung und Vertretung in Steuersachen und d. die wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit.
Die Gesellschaft ist vorwiegend im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft tätig. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
(2) Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich in den gesetzlichen und berufsrechtlichen Grenzen an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf weitere Beratungsstellen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG). Der Leiter der weiteren Beratungsstelle muss Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG). |