| Gegenstand | 1) Die Übernahme kaufmännischer und technischer Geschäftsbesorgungen. Ausgeschlossen sind Dienstleistungen, die durch Gesetz den Trägern bestimmter Berufe vorbehalten sind. 2) Die Gesellschaft ist berechtigt zur Übernahme der Geschäftsführung von Personenhandelsgesellschaften. 3) Die Gesellschaft ist berechtigt zur Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen oder Vermögensgegenständen für eigene oder fremde Rechnung. 4) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. |