Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
die Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V zur Sicherstellung der vertragsärztlichen und privatärztlichen ambulanten Versorgung sowie der Behandlung von Selbstzahlem.