Ist nur ein Geschäftsführer bestellt oder - nach Wegfall der übrigen Geschäftsführer - vorhanden, so vertritt dieser Geschäftsführer die Gesellschaft allein. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer und Prokuristen sind von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit.
Gegenstand
der Erwerb, das Halten und die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere von Patentrechten und Lizenzen an Patentrechten sowie die Vergabe von Lizenzen, soweit diese für Projekte erfolgt, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union befinden. Die Gesellschaft darf ferner alle sonstigen Geschäfte betreiben, die ihrem Hauptzweck dienen.