| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist zunächst die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Umweltökonomie und Nachhaltigkeit, sowie die Förderung des Umweltschutzes, daneben die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und des Völkerverständigungsgedankens, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten ihrer gemeinnützigen Zwecke. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und ideelle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften nach § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). (3) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch durch eigene Maßnahmen verwirklichen, beispielsweise durch die Vergabe von Forschungsaufträgen, die Durchführung von Veranstaltungen oder Vergabe von Förderpreisen. (4) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie nicht im Wege der Zuwendung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. (5) Die Gesellschaft kann weltweit fördern; ihre Auslandstätigkeit dient dabei neben der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Soweit ausländische Körperschaften gefördert werden sollen, bedarf es hier jeweils der Einzelprüfung, ob die Empfänger den Gemeinnützigkeitsbestimmungen der AO entsprechen. |