Herr Blanke, Franz, Bonn, * 02.10.1939 ist kraft Sonderrechtes einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Gesellschaft. Solange dieses Sonderrecht besteht, hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer. Auf Rechtsnachfolger geht dieses Recht nicht über. Endet das Sonderrecht für Herrn Franz Blanke gilt folgende Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer vertreten.