Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
die gemeinnützige Förderung von Kunst und Kultur (im Sinne der §§ 51 ff. AO) Den in Absatz 1 genannten Zweck verfolgt die Gesellschaft a) unmittelbar durch die Aufführung von Theaterstücken, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in ethischer, sozialer und pädagogischer Hinsicht fördern. b) selbstlos, c) ausschließlich.