| Gegenstand | 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Salutogenese und gesunden Entwicklung von Kindern im Sinne eines ganzheitlichen, integrativen Gesundheitsverständnisses. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). 3. Die gemeinnützigen Zwecke sind: a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) b. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) c. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) d. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO). Die gemeinnützige Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: a. die Durchführung und Förderung interdisziplinärer Forschung im Bereich Kindergesundheit, b. die Entwicklung und Umsetzung integrativer, salutogenetischer Versorgungsansätze für Kinder, Eltern und Fachpersonen, c. die Angebote von Fort- und Weiterbildungen in Prävention, Heilpädagogik, Gesundheitsförderung, Umweltmedizin, Kindermedizin und verwandten Feldern, d. die Vernetzung von Fachpersonen und Institutionen aus Medizin, Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften und verwandten Disziplinen, e. die Förderung gesellschaftlicher und politischer Bewusstseinsbildung für kindgerechte Lebensverhältnisse, f. die Entwicklung von praxisnahen Modellen und Materialien für Kitas, Schulen, Gesundheitszentren und Familien. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke keine Abfindung für ihre Gesellschaftsanteile. Das Institut kann neben der unmittelbaren Zweckerfüllung nach der Ziffer 1 ihren Zweck auch dadurch verwirklichen, dass sie Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand sammelt und diesen für die Erfüllung dieser steuerbegünstigten Zwecke zuwendet. Die Gesellschaft ist eine Fördergesellschaft im Sinne des $ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. 5. Das Institut darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hoch sind, sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |