Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Zu Geschäftsführern dürfen nur Rechtsanwälte bestellt werden. Bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer ist jeder Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. 2. Die von der Gesellschaft geschuldeten Rechtsdienstleistungen werden durch in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte - damit auch Rechtsanwälte die Geschäftsführer sind oder in sonstiger Weise die Vertretung der Gesellschaft wahrnehmen, eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten ausgeführt. 3. Sind Rechtsanwälte an der Gesellschaft beteiligt, die gleichzeitig zum Notar bestellt sind (§ 3 Abs. 2 BNotO), erfolgt die Beteiligung nur mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Die notarielle Amtsausübung ist nicht Gegenstand des Unternehmens. 4. Soweit berufsrechtlich zulässig, kann sich die Gesellschaft an anderen Gesellschaften und Vereinigungen beteiligen. Die Gesellschaft kann unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. 5. Die Gesellschaft darf berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwiderhandeln.