| Gegenstand | 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, Veräußerung und Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten jeder Art, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten, Sicherheiten, sowie die Erbringung von administrativen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen und Managementleistungen gegen Entgelt, insbesondere gegenüber Tochterunternehmen jedoch auch und für Dritte. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG sind nicht Gegenstand des Unternehmens. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar fördern. Sie darf dazu insbesondere im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen, Unternehmensverträge schließen und Interessengemeinschaften eingehen. Die Gesellschaft kann im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes die zur Erreichung ihres Zweckes erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. |