| Gegenstand | 4. Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter gewährleisten beim Betrieb eines jeden medizinischen Versorgungszentrum die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und zwar insbesondere, a. dass die Gesellschaft selbst und die für die Gesellschaft tätigen Ärzte und sonstigen Personen das Selbstbestimmungsrecht und die Würde ihrer Patienten respektieren und ihre Privatsphäre achten und die Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht und zum Datenschutz einhalten; b. dass die für die Gesellschaft tätigen Ärzte ihren ärztlichen Beruf nach freiem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlich, insbesondere berufsrechtlich, aufgestellten Grundsätze einer korrekten ärztlichen Berufsausübung und unter Beschränkung auf ihr jeweiliges Fachgebiet ausüben und insoweit keine Grundsätze anzuerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen zu beachten haben, die mit ihrer ärztlichen Aufgabe oder gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können - die Gesellschaft wird die für sie tätigen Ärzte anhalten, ihren ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben, den ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und die ihnen nach berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen obliegenden Fortbildungspflichten zu erfüllen; c. dass jeder von der Gesellschaft zur Leitung eines medizinischen Versorgungszentrums bestellte Arzt seinen ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig ausübt und in seiner originären ärztlichen Berufsausübung, insbesondere seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnostik und Therapie, von der Gesellschaft unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist und jeder für die Gesellschaft tätige Arzt in seinen ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegenzunehmen und zu beachten hat; d. dass medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich die für die Gesellschaft tätigen Ärzte treffen, sofern die Ärzte nicht nach ihrem jeweils geltenden Berufsrecht und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen anderen für die Gesellschaft tätigen Angehörigen eines anderen Heilberufes solche Entscheidungen überlassen dürfen; e. dass das Recht der Patienten der Gesellschaft geachtet wird, den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln; f. dass der behandelnde Arzt zur Unterstützung der diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die für die Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen hinzuziehen kann und der begründete Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, nicht abgelehnt wird; g. dass im Zusammenhang mit den ärztlichen Leistungen keine Waren und andere Gegenstände an die Patienten abgegeben werden oder unter der Mitwirkung der Gesellschaft und/oder der für die Gesellschaft tätigen Ärzte durch Dritte an die Patienten abgegeben werden sowie sonstige mit dem ärztlichen Beruf unvereinbare gewerbliche Dienstleistungen nicht erbracht werden, soweit nicht die Abgabe des Gegenstandes oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Diagnostik und/oder Therapie sind; h. dass die Gesellschaft und die für die Gesellschaft tätigen Ärzte die jeweils für sie geltenden berufsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten, insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation des ärztlichen Leistungsgeschehens, die Regeln zur sachlichen Information der Patienten über die berufliche Tätigkeit der Ärzte, die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung, die Regeln zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit der Ärzte bei der Zusammenarbeit mit Dritten und die Regeln zur kooperativen Berufsausübung mit Angehörigen anderer Fachberufe. |