Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, die treuhänderische Verwaltung, die berufsübliche Erstattung von Gutachten sowie alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beizutreten. Sie kann auch unter Beachtung der berufsrechtlichen Voraussetzungen Zweigniederlassungen errichten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.