Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsfüher bestellt, so wirrd die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Hat die Gesellschaft nur einen Wirtschaftsprüfer-Geschäftsführer, so ist dieser gem. § 32 WPO stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO. Gewerbliche Tätigkeiten sowie Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.