| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". (2) Zweck der Sozial-Aktiengesellschaft-Deutschland - gemeinnützig ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hierbei ist vorrangig eine Förderung folgender Bereiche vorgesehen: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des§ 67, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 14. die Förderung des Tierschutzes; 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 20. die Förderung der Kriminalprävention; 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; 26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten; 27. die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss. zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen. Daneben kann die Gesellschaft unmittelbar folgende Zwecke selbst verwirklichen; - Förderung des Wohlfahrtswesens; - berufliche Reintegration Schwerbehinderter, Langzeitarbeitsloser und anderer Problemgruppen des Arbeitsmarktes durch Qualifizierung, sozialpädagogischer Betreuung und Beschäftigung - Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Die Gesellschaft kann die vorstehenden Zwecke unmittelbar verwirklichen insbesondere durch a) lnklusionsbetriebe im Bereich der Gastronomie, der Autoschilderherstellung, des Projekts „Sachen spenden - Vereine fördern", des Ziegeleimuseums sowie des Handels (Sozialkaufhäuser), insbesondere für Personen mit geringem Einkommen sowie b) durch Aufbau und Unterstützung von Ehrenamtsgruppen der „Solidaritäter*innen", die sich in den oben genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereichen engagieren (zum Beispiel durch Lebensmittelverteilstellen, Sozialküchen, Natur- und Umweltschutzprojekte, Begleitdienst für Friedhofsbesuche, Kurse und Schulungen u.a. für Seniorinnen und Senioren, Sanitätsdienste, Nachbarschaftstreffs und -zentren sowie andere Bereiche der §§ 53, 66 AO). Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Zur Finanzierung ihres gemeinnützigen Zwecks stellt die Sozial-AktienGesellschaft Deutschland - gemeinnützig die aus ihrem Vermögen (z. B. Aktienkapital, Liegenschaften, Beteiligungen oder anderem Kapitalvermögen) erwirtschafteten Erträge zur Verfügung. Die aus dem Vermögen der Sozial-Aktien-Gesellschaft Deutschland - gemeinnützig erzielten Erträge sind zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 56 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck nachhaltig erfüllen zu können. Darüber hinaus können die nach § 58 Nr. 7 AO zulässigen freien Rücklagen gebildet werden. (3) Die Gesellschaft kann weitere Aufgabenübernehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft Eigentum erwerben, dieses zur zweckmäßigen Nutzung bzw. zum Nutzen im Sinne dieser Satzung an Dritte vermieten sowie die notwendigen Maßnahmen zur Verwaltung, Unterhaltung und Bewirtschaftung der selbstgenutzten und bzw. oder vermieteten Gebäuden und Flächen selbst betreiben. (4) In Verfolgung ihrer Zwecksetzung kann sich die Gesellschaft an anderen gemeinnützigen Körperschaften beteiligen und darf sämtliche Geschäfte betreiben, die geeignet sind, die Zwecke der Gesellschaft im Sinne von § 2 zu fördern und die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht gefährden. |