Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Die für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungwesens, Buch- und Bilanzprüfungen durchzuführen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.