| Gegenstand | 1.Zweck der Gesellschaft ist: - die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, - die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung von Kindern, - der Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art, - soziale Gerechtigkeit für alle Kinder, - die Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, und die Weitergabe dieser Mittel zur ideellen und finanziellen Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zur Erfüllung ihrer Satzungszwecke kann sich die Gesellschaft Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1. S. 2 AO bedienen. 3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass bei Bedarf im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ehrenamtlich Tätigen eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden kann. 5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. |