Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Die für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, also insbesondere Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, Buch- und Bilanzprüfungen durchzuführen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.