Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Errichtung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Sicherstellung der privat- und vertragsärztlichen ambulanten Versorgung. Das MVZ nimmt bei Bedarf an vertragsgesteuerten Versorgungsformen gemäß §§ 73b, 140a ff SGB V und an Modellvorhaben teil