| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 AO sowie die Förderung der Volksbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nummer 7 AO. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte tätigen und alle Maßnahmen vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern und dem Zweck des Unternehmens dienlich sind. Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: - die eigenständige Durchführung, Förderung und Unterstützung der medizinischen Forschung einschließlich im Bereich der Heilkunst sowie Veröffentlichung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, insbesondere durch die Identifizierung und Dokumentation von Heilmethoden und -praktiken aus der ganzen Welt sowie deren Verbreitung, beispielsweise die Veröffentlichung auf frei zugänglichen Webseiten, - die Vernetzung der wissenschaftlichen Gemeinschaft, der Ärzteschaft, den Medien und der Öffentlichkeit, um einen breiten Wissensaustausch zu ermöglichen beispielswiese durch die Organisation und Durchführung von Workshops, Seminaren und Konferenzen zu Heilmethoden und -praktiken. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an: German Doctors e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |