| Gegenstand | Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über: a) den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, soweit - die Gesellschaft derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 b KWG - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut -, einem nach § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsordnung nach § 53 c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, - sie keine weiteren Finanzdienstleistungen i.s.v. § 1 Absatz 1 a Satz 1 Nrn. 1-4 KWG erbringt und - sie nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; b) den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, soweit es sich dabei nicht um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG handelt; c) den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, soweit es sich dabei nicht um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG handelt; d) von Versicherungsverträgen. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen an Unternehmen oder Vermögensgegenständen von Unternehmen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. |