Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verfolgung nachfolgender Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO): a) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO); b) Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO); c) Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO); d) Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 Nr. 1 AO). 2. Zu den mit dem Satzungszweck verwirklichten Dienstleistungstätigkeiten gehören insbesondere: a) die Erbringung von Reinigungs- sowie Hausmeisterleistungen in Altenwohnungen, Pflegeeinrichtungen, Betriebsstätten (u. a.: Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Flüchtlingshilfe), Verwaltungsgebäuden und Kindergärten/Kindertagesstätten, des für die in Ziffer 3 Buchstabe a) bis c) genannten Körperschaften. b) die Erbringung von Serviceleistungen, insbesondere von Buchhaltung und ähnlichen Verwaltungsaufgaben, für die in Ziffer 3 Buchstabe a) bis c) genannten Körperschaften. 3. In Ausgestaltung des Zusammenwirkens i.S.d. § 57 Abs. 3 AO arbeitet die Gesellschaft planmäßig und arbeitsteilig mit den folgenen genannten Gesellschaften zusammen: a) mit dem DRK-Kreisverband Fallingbostel e. V.; b) mit der Gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Einrichtungen des DRK-Kreisverbandes Fallingbostel mbH; c) Deutsches Rotes Kreuz, Flüchtlingshilfe Fallingbostel gGmbH. Das anteilige und koordinierte Zusammenwirken mit den zuvor genannten Körperschaften trägt dazu bei, dass die Körperschaften ihre Tätigkeitsschwerpunkte allein auf die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ausrichten können und die zudem unter Ziffer 2 Buchstabe a) bis b) bezeichneten Dienstleistungen mit den eigenen Ressourcen nicht so effizient und zielgerichtet erbringen können. Insoweit trägt das koordinierte Zusammenwirken maßgeblich dazu bei, dass die zuvor genannten Körperschaften ihre steuerlich begünstigten Zwecke §§ 51 bis 68 AO zielgerichteter und nachhaltiger fördern können.