Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäfstführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.