Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann insbesondere Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen erwerben, errichten oder sich an anderen Unternehmen beteiligen.