| Gegenstand | 1. Im Fall des Aufstiegs in die Bundesliga / 2. Bundesliga der Lizenzfußball und bei Zugehörigkeit unterhalb der Bundesliga und 2. Bundesliga der Vertragsspielerfußball, soweit Satzungen und Ordnungen der DFL Deutsche Fußball Liga e.V., des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) sowie des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) dies zulassen, auch der in deren Spielklassen betriebene Fußballsport. 2. Soweit die sportlichen Voraussetzungen vorliegen, soll durch den Unterhalt einer eigenen 1. Mannschaft als Lizenzspielermannschaft am Lizenzspielbetrieb der Fußballbundesligen bzw. als Vertragsspielermannschaft am Spielbetrieb der 3. Liga oder Regionalliga, an den Wettbewerben um den lokalen Liga-Pokal und den DFB-Pokal teilgenommen werden. 3. Die Aufrechterhaltung und Finanzierung des Amateur-Fußballbetriebs, insbesondere der Juniorenmannschaften U18 bis U7; 4. Betätigung im Werbebereich, insbesondere die Verwaltung und Verwertung der eigenen Werberechte und die Durchführung von Werbemaßnahmen aller Art inklusive Merchandising. 5. Die Anmietung und der Betrieb von Stadien, insbesondere Fußball-Stadien, insbesondere auch die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Events in Stadien nebst der Vermarktung dieser Veranstaltungen und Events, der Verkauf von Tickets sowie der Verkauf von Speisen und Getränken in Stadien; 6. Der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Merchandising- und Fanartikel sowie Sportbekleidung; 7. Die Verwaltung eigenen Vermögens, wenn und soweit hierfür jeweils keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind. Verbandsrechtliche Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen und ähnliche Erlaubnisse sind keine behördlichen Genehmigungen im Sinne des vorstehenden Satzes. 8. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen, die nicht Lizenznehmer der DFL und/oder Inhaber einer Zulassung des DFB sind, beteiligen. 9. Die Gesellschaft erwirbt im Falle des Aufstiegs in eine der beiden Spielklassen der Bundesliga oder 2. Bundesliga mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft in der DFL. 10. Das Unternehmen unterwirft sich der Satzung, dem Statut, den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen der DFL, des DFB, des NFV sowie den Entscheidungen und den Beschlüssen der Organe dieser Verbände. Das Unternehmen ist im Falle des Aufstiegs in die 3. Liga und eines weiteren Aufstiegs in die 2. Bundesliga bzw. Bundesliga der Strafgewalt der DFL und des DFB unterworfen, bei der Zugehörigkeit zur Regionalliga der des NFV. Die Regelungen des zwischen der DFL und dem DFB geschlossenen Grundlagenvertrags sind für die Gesellschaft ebenfalls verbindlich bei einem Aufstieg in die 2. Bundesliga bzw. Bundesliga. 11. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/ Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Teilnehmers sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Teilnehmers übernehmen. |