| Gegenstand | sind alle Felder der Jugendhilfe, insbesondere aus den folgenden Abschnitten des SGB VIII: Es sollen geeignete Hilfen aufgebaut und betrieben werden. - Abschnitt 1: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, §§ 11, 13, 13a, 14, - Abschnitt 2: Förderung der Erziehung in der Familie §§ 16, 17, 18, 19, 20, 21, - Abschnitt 3: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, §§ 22, 23, - Abschnitt 4: Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfen für junge Volljährige, §§ 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 41, 41 a. Hierzu zählen u.a. die ambulante und stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Unterhaltung von Erziehungsstellen, betreutem Wohnen, Mutter- und Kind Einrichtungen, Jugendsozialarbeit nach, Reiseprojekte und intensiv individuelle pädagogische Maßnahmen , Ferienfreizeitmaßnahmen, Reiseprojekte, Auslandsmaßnahmen und stationäre Maßnahmen im Ausland. |