| Gegenstand | 1. a. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO und von Tierseuchen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), b. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), c. die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), d. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), e. die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a. die Initiierung, Trägerschaft und Unterstützung von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen, die den gemeinnützigen Zwecken der Gesellschaft dienen. Das soziale und kulturelle Umfeld in der Gemeinde Auetal soll verbessert werden und nachhaltige Strukturen geschaffen werden. Durch diese Maßnahmen soll das Wohl der Einwohner in der Gemeinde Auetal gefördert werden, b. Information und Beratung zur den Themen gemäß vorstehenden Absatz, c. die Gründung und Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums. Dadurch soll die medizinische und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung sichergestellt und verbessert werden. 2. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte wahrzunehmen, die mit dem in Absatz 1 beschriebenen Unternehmenszweck in Zusammenhang stehen bzw. diesen fördern. Sie darf sich - im Rahmen des Unternehmenszwecks nach Abs. 1 - an anderen Unternehmen beteiligen oder solche Unternehmen in Gänze übernehmen, gründen und betreiben, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten. |