Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren -gegebenenfalls in Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) - im Sinne des § 95 SGB V zur Behandlung und medizinischen Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung durch die Einbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung an jedem Standort.