Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Die Förderung der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) und die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Abs. 1 Satz 1 AO)