| Gegenstand | Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 (2) Nr. 5 AO (Abgabenordnung), sowie die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 (2) Nr. 4 AO. Die Salon Hansen gGmbH wird mit der Absicht gegründet, die Kulturstätte Salon Hansen, Salzstraße 1, 21335 Lüneburg zu betreiben und die ideelle Nachfolge der bestehenden Instanz zu übernehmen. Im Zentrum des Geschäftsbetriebs stehen die Planung, Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen diverser Art, z.B. Konzerte, Poetry Slams, Comedy, Spoken Word Veranstaltungen, Lesebühnen und Lesungen, Newcomer-Formate, etc. Der zweite wichtige Strang des Geschäftsbetriebs umfasst die Fortsetzung und Erweiterung der bestehenden Kooperation mit der Hansestadt Lüneburg zur kulturellen Bildung und Jugendarbeit. Das partizipative Angebot für Jugendliche umfasste bisher in erster Linie nicht kommerzielle Partys für Teilnehmer*innen im Alter von 14-17 Jahren, soll zukünftig aber durch weitere Angebote wie Workshops (Tanz, DJing, kreatives Schreiben, Rap, Veranstaltungstechnik uvm.) und weitere Events (Konzerte, Festivals etc.) erweitert werden. Der Salon Hansen soll weiterhin als Veranstaltungsort für Einmietungen durch private und gewerbliche Veranstalter zur Verfügung stehen - der programmatische Kulturbetrieb darf durch das Vermietgeschäft nicht eingeschränkt werden. Die Finanzierung des Unternehmens erfolgt durch die Einnahmen aus Ticketverkäufen für Veranstaltungen, durch Einnahmen aus gewerblichen Nutzungsverträgen mit Dritten (z.B. Mieten für Einzelveranstaltungen/-termine), sowie durch Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken und anderen Dienstleistungen (Garderobe, Fotoautomat, etc.). Weiterhin stellen eingeworbene Fördermittel und Kooperationen einen wichtigen Bestandteil der Finanzierung dar (z.B. Kooperations- und Zuschussvertrag mit der Hansestadt Lüneburg, institutionelle Förderung und weitere). Es werden außerdem Veranstaltungen geplant und durchgeführt, die dem vorgesehenen Zweck der Durchführung von Kultur fördernden Veranstaltungen nicht direkt entsprechen (z.B. Parties, private Anmietungen, etc.). Diese sind vom gemeinnützigen Betrieb abzugrenzen und dem für die Finanzierung der Unternehmung notwendigen wirtschaftlichen Betriebszweig zuzurechnen. Jegliche aus den Betätigungsfeldern erwirtschaftete Überschüsse verbleiben im Unternehmen und sollen mittels Finanzierung, Investition, Reinvestition oder Rückstellung für den Erhalt oder den Ausbau der Unternehmung verwendet werden, sofern dies im Sinne des angegebenen gemeinnützigen Zweckes geschieht. |