| Gegenstand | (1) Gegenstand des Unternehmens sind die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sowie Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Neben der Bezeichnung der Gesellschaft sind auf allen Geschäftspapieren, Praxisschildern und sonstigen schriflichen Verlautbarungen, die sich an Dritte richten, in einer gemeinsamen Leiste die Namen und Berufsbezeichnungen aller Gesellschafter, soweit rechtlich zulässig, anzugeben. Die Namen von Berufsträgern (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer), welche die Gesellschaft als Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftigt werden, können, soweit rechtlich zulässig, ebenfalls angegeben werden, sofern nicht mindestens ein Gesellschafter widerspricht. (4) Die Gesellschafter verpflichten sich, ihre volle Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Von dieser Verpflichtung kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eine Ausnahme zugelassen werden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt als Tätigkeit für die Gesellschaft. |