| Gegenstand | (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Vermessungsgeräten und Zubehör sowie Anlagen, Einrichtungen und Bestandteilen der EDV, die Beratung im Bereich der EDV-Dienstleistungen, die Errichtung, der Erwerb, die Sanierung, Bewirtschaftung, Verwaltung und Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie die Vermietung beweglicher Sachen. Die Bewirtschaftung, Verwaltung und Betreuung von Bauten kann sie auch für Dritte ausüben. Die Ausübung von Tätigkeiten, die gem. § 34 c Abs. 1 GewO oder aufgrund anderer Vorschriften der behördlichen Genehmigung bedürfen, ist ihr nicht gestattet. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie darf Zweigniederlassungen errichten und andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. |