| Gegenstand | (1) Gegenstand des Unternehmens sind die Gründung und der Erwerb sowie die Beteiligung an Unternehmen, die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen hieran, die Übernahme der Geschäftsführung dieser Unternehmen, die Führung und Entwicklung des Konzerns und seiner Konzernunternehmen sowie die Erbringung zentraler Dienstleistungen innerhalb des Konzerns, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. (2) Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, Patenten, immateriellen Wirtschaftsgütern, Immobilien und grundstückgleichen Rechten, sowie von anderen Vermögensgegenständen, wie z.B. Maschinen und seltene Erden, für eigene Rechnung. (3) In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft berechtigt alle Geschäfte zu tätigen, die zur Erreichung des unter Absätze (1) und (2) genannten Gesellschaftszweckes dienlich sind und keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes kann auch durch die Beteiligungen an Tochterunternehmen erfolgen. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, die dem KWG unterliegen. |