Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertritt jeweils einer von ihnen die Gesellschaft allein. Ihm wird insoweit Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.