| Text | Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens und der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Hierzu zählen insbesondere alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen, die Veräußerung des Unternehmens im ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten, der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft, ferner die Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften, der Abschluß, die Änderung und Kündigung von Verträgen über Organschaften, Poolungen oder Kooperationen, der Abschluß, die Änderung und die Kündigung von Lizensverträgen, sonstige Verträge mit einer Verpflichtung der Gesellschaft von mehr als 3 Jahren, Anschaffung und Investitionen, wenn die Anschaffüngs- oder Herstellungskosten 250.000,00 DM im Einzelfall oder 500.000,00 DM im Geschäftsjahr übersteigen, die nachhaltige Änderung der hergebrachten Art und der Verwaltung, der Organisation, der Produktion oder des Vertriebes, ferner die Einstellung oder wesentliche Einschränkung betriebener Geschäftszweige und die Aufnahme neuer Geschäftszweige, die Erteilung von Schenkungsversprechungen sowie die Hingabe von nicht marktüblichen Geschenken, die Erteilung und der Widerruf von Prokuren. |