Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. die Prüfungen im Bereich des Energiewirtschaftsrechts (unter anderem die Prüfungen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz, Carbon-Leakage-Verordnung, Richtlinie zur BEHG-Härtefallkompensation, Energiefinanzierungsgesetz, Strompreisbremsegesetz, Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz, Strompreiskompensation-Förderrichtlinie) sowie im Bereich des Klima- und Umweltrechts, 2. die Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (sog. EMIR-Prüfung), 3. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 4. alle weiteren gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.