| Gegenstand | Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, soweit der Antragsteller derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und einem Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 b KWG, einem nach § 51 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachweist, keine weiteren Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Absatz 1 a Satz 1 Nr. 1- 4 KWG erbringt und nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen -sonstige öffentlich angeboten Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile) -öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbreiften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds); Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes. |