Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn die Gesellschaft ihn zur Alleinvertretung ermächtigt hat. Im Übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit können die Gesellschafter einen Geschäftsführer oder Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vertreten kann.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften in der Agrarwirtschaft und verwandten Branchen.