| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Geschäftsführer sind einzeln geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt und haben die Befugnis, in Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Hierzu zählen insbesondere: a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen; b) die Veräußerung des Unternehmens im ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten; c) der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft; ferner die Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften; d) Anschaffung und Investitionen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 30.000,00 DEM im Einzelfall oder 100.000,00 DEM im Geschäftsjahr übersteigen; e) die Erteilung von Schenkungsversprechen sowie die Hingabe nicht marktüblicher Geschenke; f) Vereinbarungen mit nahen Angehörigen von Gesellschaftern oder Geschäftsführern und mit Gesellschaften, an denen Gesellschafter oder Geschäftsführer oder ihre Angehörigen nicht nur unwesentlich beteiligt sind. |