| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie kann außer-dem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfal-lende Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Gewerbebauten, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleis-tungen bereitstellen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. (2) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, breiten Bevölkerungsschichten bezahlbaren, aber gleichzeitig auch attraktiven Wohnraum sowie familiengerechte und seniorengerechte, barrierearme Wohnungen zu bieten. (3) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind. |