| Gegenstand | Die Gesellschaft ist eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne §§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 234 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) in Verbindung mit den jeweiligen Anlagebedingungen des Spezial-AIF. Der alleinige Geschäftszweck der Gesellschaft ist ausschließlich (i) der Erwerb, das Halten, die Bebauung, die Verwaltung, die Vermietung und der Verkauf von solchen Immobilien, die die KVG für Rechnung des Spezial-AIF nach den Anlagebedingungen des Spezial-AIF auch unmittelbar erwerben darf; (ii) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 234 ff. KAGB, die die KVG für Rechnung des Spezial-AIF nach den Anlagebedingungen des Spezial-AIF auch unmittelbar erwerben darf; (iii) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von Gegenständen, die zur Bewirtschaftung der vorgenannten Vermögensgegenstände erforderlich sind (sog. Bewirtschaftungsgegenstände). Darüber hinaus darf die Gesellschaft solche Liquiditätsanlagen halten, die die KVG für Rechnung des Spezial-AIF nach den Anlagebedingungen des Spezial-AIF auch unmittelbar erwerben darf. Die Gesellschaft beschränkt sich auf Vermögensverwaltung und darf sich nicht an gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Gesellschaften beteiligen. Die Gesellschaft darf nur solche Tätigkeiten ausüben, die die KVG nach den gesetzlichen Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Spezial-AIF für den Spezial-AlF ausüben darf. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte, Tätigkeiten und Handlungen vornehmen, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt und nach den gesetzlichen, insbesondere auch den aufsichtsrechtlichen Vorschriften und den Anlagebedingungen des Spezial-AIF zulässig sind, soweit hierdurch die Qualifikation der Gesellschaft als Immobilien-Gesellschaft im Sinne des KAGB und des Investmentsteuergesetzes nicht berührt wird. Die Gesellschaft kann dazu im vorstehend beschriebenen Umfang im In- und Ausland andere Immobilien-Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft darf unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sowie im Rahmen der sich aus den Anlagebedingungen ergebenden Beschränkungen auch Darlehen im Sinne des § 254 KAGB aufnehmen und Belastungen im Sinne des § 260 Abs. 3 und 4 KAG (einschließlich Sicherheiten für Darlehen) bestellen, sofern diese mit den Vorgaben des KAG vereinbar sind. Für die Aufnahme von Darlehen und die Belastung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft ist die Zustimmung der jeweils für den Spezial-AIF bestellten Verwahrstelle erforderlich. Die Gewährung von Darlehen seitens der Gesellschaft an Dritte ist - mit Ausnahme von Darlehen an andere Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist- ausgeschlossen. Die Gewährung von Darlehen an anderen Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, ist nur dann zulässig, wenn und soweit die jeweilige Darlehensgewährung den gesetzlichen Vorgaben des KAGB in Verbindung mit den Anlagebedingungen des Spezial-AIF zulässig ist und den entsprechenden Vorgaben entspricht. Der Gesellschaft sind die Gewährung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten und die Übernahme von Garantien für Dritte nicht gestattet. Die Gesellschaft hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass (a) die Befugnisse der jeweils für den Spezial-AIF bestellten Verwahrstelle nachgesetzlichen Vorgaben und den Anlagebedingungen des Spezial-AIF sichergestellt werden, (b) die von der Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände vor ihrem Erwerb entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des KAGB bzw., soweit diese in den Anlagebedingungen des Spezial-AIF modifiziert worden sind, den Vorgaben der Anlagebedingungen des Spezial-AIF bewertet werden, (c) die laufende Bewertung der Vermögensgegenstände und Beteiligungen an etwaigen anderen Immobilien-Gesellschaften den gesetzlichen Vorgaben des KAGB bzw., soweit diese in den Anlagebedingungen des Spezial-AIF modifiziert worden sind, den Vorgaben der Anlagebedingungen des Spezial-AIF erfolgt. |