Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder von ihnen unter Befreiung von §181 BGB einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.