Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern ganz oder teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.