Handelsregister B des Amtsgerichts Rostock
Ausdruck
Nummer der Firma:
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HRB 2264
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
1
a)
Neubukower Heizungs-, Sanitär- und
Elektrotechnik GmbH
b)
Neubukow-Berghausen
c)
Beratung, Planung, Ausführung und
Vertrieb auf den Fachgebieten des Sanitär-
und Heizungswesens, sowie auf dem
Gebiet der Bauklempnerei und
Elektrotechnik
179.000,00
EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
b)
Geschäftsführer:
Dudeck, Rüdiger, Rerik
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen
Geschäftsführer:
Dudeck, Christoph, Rerik, *XX.XX.1970
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 27.06.1990 zuletzt geändert am
21.09.2005
a)
01.08.2006
Kunze
b)
Gesellschaftsvertrag,
Blatt 153 ff SB
Tag der ersten
Eintragung: 08.01.1992
Dieses Blatt ist zur
Fortführung auf EDV
umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle
des bisherigen
Registerblattes getreten.
Freigegeben am
01.08.2006.
2
b)
Geschäftsanschrift:
Gewerbestraße 7, 18233 Neubukow OT
Jörnstorf
b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Dudeck, Rüdiger, Rerik, *XX.XX.1941
a)
22.11.2010
Eick
b)
Beschluss
vom 01.11.2010
Abruf vom 26.03.2024