Ist nur ein Direktor (Geschäftsführer) bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Direktoren (Geschäftsführer) bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Direktoren (Geschäftsführer) gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die Tätigkeit als Generalbevollmächtigter für das Bauhandwerk sowie artverwandte Geschäfte.