| Gegenstand | die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß 8 33 StBerG, insbesondere ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung Ihrer Steuerangelegenheiten, bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, in Steuerstrafsachen, Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit und bei der Erfüllung von Buchführungspflichten Hilfe zu leisten. Hierzu gehören auch gemäß § 57 Abs. 3 StBerG zu vereinbarende Tätigkeiten, insbesondere die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung, eine wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen, freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. 8 57 Abs.4 Nr.1 StBerG sowie Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Alleiniger Leiter einer Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. Die Gesellschaft darf sich an anderen, berufsrechtlich nach § 50a Abs.1 StBerG anerkannten Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. |